Gleichwertigkeit und Nachteilsausgleich

Abklärung und Beantragung für die Gleichwertigkeit von Lernleistungen und/oder Nachteilsausgleich der höheren Berufsbildung VSSM.

Gleichwertigkeit

Es ist ein Grundsatz eines modernen Weiterbildungssystems, dass Lernleistungen, seien sie formell oder informell erworben, unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Eintritt berücksichtigt werden.

Für Abklärungen im Zusammenhang mit Gleichwertigkeiten zu den Modulen ist die QS-Kommission zuständig. Anträge sind schriftlich zu formulieren und mit den verlangten, vollständigen Unterlagen an die QS-Kommission einzureichen.

Nachteilsausgleich

Einen Nachteilsausgleich bei einer Prüfung kann beantragen, wer eine Behinderung nachweisen kann. Der Antrag muss spätestens zusammen mit der Anmeldung für die entsprechende Prüfung eingereicht werden.

Legen Sie zu Ihrem Antrag eine Bescheinigung bei, zum Beispiel ein Attest oder Gutachten, das nicht älter als zwei Jahre ist. Diese sollte von einer anerkannten Fachstelle, etwa bei Legasthenie durch eine neuropsychologische Stelle, ausgestellt sein. Fachleute wie Psychologen mit spezieller Zusatzausbildung oder Logopäden führen solche Untersuchungen durch. Die Bescheinigung muss eine Beschreibung der Behinderung und deren Auswirkungen, wie Probleme mit der Wahrnehmung oder Motorik, enthalten. Sie soll auch klar angeben, welche besonderen Nachteilsausgleichsmassnahmen Sie während einer Prüfung benötigen, zum Beispiel zusätzliche Zeit oder längere Pausen.

Arbeitswelterfahrung (AWE)

Mit der AWE können Studieninteressierte nachweisen, dass sie über hinreichend berufspraktische und berufstheoretische Kompetenzen in einem einschlägigen Beruf verfügen, um ein Bachelorstudium im praxis- und anwendungsorientierten Profil der FH erfolgversprechend in Angriff nehmen zu können.

SchreinerZeitung - Artikel «Brücke in die Branche»